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Satzung des Hessischen Pétanque Verbandes e.V.

§ 1   Name, Sitz

Der Verband führt den Namen: „Hessischer Pétanque Verband e.V." .

Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Hessische Pétanque Verband e. V. (LV) hat seinen Sitz in Egelsbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Mitgliedschaften

Der LV ist Mitglied im Deutschen Pétanque Verband e.V. (DPV). Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der LV den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen. Die Vorschriften des DPV sind für den LV und seine Mitglieder verbindlich.


§ 3  Zweck und Aufgaben

Der Verband ist als Landesverband  für Pétanque die Vereinigung der Vereine und Spielgemeinschaften zur Pflege und Förderung des Pétanquesports in Hessen.

Der LV hat  folgende Aufgaben:

a)      Die Förderung des Pétanquesports in Hessen unter Beachtung der Pétanque-Regeln des DPV gemäß der F.I.P.J.P. (Federation Internationale de Pétanque et Jeu Proven¸al).

b)      Die Durchführung von Meisterschaften in Hessen und überregionalen Wettkämpfen und insbesondere des Ligaspielbetriebs.

c)      Die Herbei-  und die Durchführung von Vergleichs- und Länderkämpfen.

d)      Die Auswahl, Schulung und Betreuung der Spieler(innen) für nationale und internationale Wettkämpfe unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit.

e)      Die Überwachung des Spielverkehrs der Mitgliedsvereine und -spielgemein-schaften.

f)        Die Vertretung im DPV, bei Behörden und in den Medien.

g)      Die Entscheidung, Schlichtung und Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes sowie mitgliedsangehörigen Spielern/innen.

h)      Die Ahndung von Verstößen gegen Bestimmungen des Verbandes und von Verstößen gegen die in seinem Bereich geltenden Vorschriften und Beschlüsse, sowie Ahndung verbandsschädigenden und unsportlichen Verhaltens.

i)        Die Vermittlung bei der Ausstellung von Lizenzen und deren Überwachung.

j)        Die Pflege und Förderung des Ehrenamtes.

 

§ 4   Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos  gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts‚ steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, sie arbeiten ehrenamtlich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Funktionsträger im LV können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangen.

 

§ 5 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des LV und seiner Organe. Der LV kann eine Geschäftsstelle unterhalten, derer sich die Organe des LV zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen können.

Im übrigen regelt der LV seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen sowie durch Beschlüsse und Entscheidungen seiner Organe. Der LV erläßt insbesondere

a)      eine Geschäftsordnung

b)      eine Sportordnung

c)      eine Hessen-Liga-Spielordnung

d)      eine Rechts- und Disziplinarordnung

e)      eine Finanzordnung mit Reise- und Spesenabrechnung

f)        eine Schiedsrichterordnung

wodurch das Nähere im jeweiligen Sachbereich in Konkretisierung der Satzung geregelt wird.

Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen des LV sind für seine Mitglieder sowie für deren Mitglieder verbindlich.

Die Mitglieder des LV gewährleisten insoweit die Verbindlichkeit durch Einhaltung ihrer Pflichten gem. § 8 der Satzung.

 

§ 6                Mitgliedschaft

Mitglied des LV  können gemeinnützige Vereine und Spielgemeinschaften im Zuständigkeitsbereich des LV Hessen sein.

Die Mitgliedschaft muß beim Landesvorstand schriftlich beantragt werden. Mit dem Aufnahmeantrag  muß die Satzung des Bewerbers vorgelegt und durch seinen zuständigen Vertreter schriftlich erklärt werden, daß die Satzung, die Ordnungen, die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des LV anerkannt und beachtet werden. Die Bekanntgabe des Aufnahmeantrages erfolgt mit der Einladung zur nächsten Landesversammlung. Über Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern entscheidet die Landesversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch Austritt. Die Austrittserklärung muß 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Landesvorstand erfolgen. Der Austritt ist nur zulässig zum Schluß eines Kalenderjahres.

b)      durch Auflösung des Vereins/ der Spielgemeinschaft, der/ die Mitglied ist.

c)      durch Ausschluß.

d)      durch Verlust der Gemeinnützigkeit.

Der Landesverband kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese haben Gaststatus in der Landesversammlung mit Rederecht. Es wird ein Förderbeitrag erhoben. Fördernde Mitglieder sind nicht lizenzantragsberechtigt.

 

§ 7 Ausschluß von Mitgliedern

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag des Landesvorstandes durch die Landesversammlung in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen:

a)      Wenn die in § 8 der Satzung festgelegten Pflichten der Mitglieder verletzt und die Verletzung(en) trotz  schriftlicher Abmahnung durch den Landesvorstand fortgesetzt werden;

b)      Wenn das Mitglied seinen dem LV gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Landesvorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt;

c)      Wenn das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des LV verstößt.

Die Möglichkeit eines Ausschlusses durch das satzungsgemäß vorgesehene Organ (Rechtsausschuß) bleibt hiervon unberührt.

 

§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder regeln ihre Angelegenheiten selbständig in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Ordnungen.

Die Mitglieder haben Sitz, Antragsrecht und Stimme in der Landesversammlung nach Maßgabe des § 11 der Satzung.

Alle Mitglieder haben das Recht, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen des LV teilzunehmen.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet

a)      die Belange und Aufgaben des LV zu fördern,

b)      die Satzung, die Ordnungen und die von den Verbandsorganen gefaßte Beschlüsse und Entscheidungen des LV zu befolgen, durchzuführen und auch gegenüber den eigenen Mitgliedern um- und durchzusetzen und bei diesen für deren verbindliche Anerkennung zu sorgen,

c)      Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen termingerecht zu erbringen,

d)      Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft beim LV erwachsen, dem zuständigen Organ (Rechtsausschuß) zu unterbreiten,

e)      zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.,

f)        die jeweils aktuelle Fassung von Satzung, Vereinsregisterauszug und Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde dem LV vorzulegen.

Die Verletzung von Mitgliedspflichten sowie Verstöße gegen Bestimmungen des LV und die in seinem Bereich geltenden Vorschriften und Beschlüsse, insbesondere sport- und verbandswidriges Verhalten, können durch den Rechts- und Disziplinarausschuß, insbesondere nach Maßgabe des § 13 der Satzung sowie der Rechts und Disziplinarordnung  geahndet werden.

 

§ 9  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Lizenzgebühren sowie die Beiträge sind fällig am 15.2. des Geschäftsjahres; die in der Jahresabschlussrechnung berechneten Gebühren und Beiträge am 15.12. des Geschäftsjahres.

 

§ 10 Organe des Verbandes

Die Organe des LV  sind:

a)      die Landesversammlung

b)      der Landesvorstand

c)      der Rechtsausschuß

 

§ 11  Die Landesversammlung

a)      Zusammensetzung

Die Landesversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern/ Delegierten  der Mitglieder, dem Vorstand und dem Rechtsausschuß.

b)      Ordentliche Landesversammlung

Die ordentliche Landesversammlung findet  jährlich statt.

Hierzu muß der Vorstand mindestens vier Wochen, längstens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung alle Mitglieder sowie die Mitglieder des Rechtsausschusses  schriftlich einladen. Die Schriftform isst auch dadurch gewahrt, dass die Einladung mit Tagesordnung und Anlagen den Mitgliedern an die zuletzt mitgeteilt email-Adresse erfolgt.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens acht Wochen vor der ordentlichen Landesversammlung schriftlich mit Begründung bei dem Landesvorstand einzureichen, der den Termin der Landesversammlung aus diesem Grunde rechtzeitig bekannt zu geben hat.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Landesversammlung ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung (Einladung) bezeichnet wird.

c)      Außerordentliche Landesversammlung

Aus wichtigem Grund  kann der Vorstand eine außerordentliche Landesversammlung einberufen. Er muß sie auf schriftlichen mit Begründung versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages einberufen. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Landesversammlung muß spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

Die Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Beachtung einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Landesversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

d)      Aufgaben der Landesversammlung

Die Landesversammlung ist - soweit nicht anders bestimmt - für die Entscheidung in allen Angelegenheiten des LV zuständig.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)                   Entgegennahme der Tätigkeitsberichte

(2)                   Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes

(3)                   Die Wahl der Kassenprüfer

(4)                   Die Wahl der Mitglieder des Rechtsausschusses

(5)                   Genehmigung des Haushaltsplans

(6)                   Behandlung von Anträgen

(7)                   Die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern

(8)                   Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(9)                   Umsetzung von Entscheidungen des Rechtsausschusses

(10)               Satzungsänderungen

(11)               Änderung und/ oder Beschluß von Ordnungen

e)      Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluß zugelassen werden.

f)        Stimmrecht und Beschlußfähigkeit

In der Landesversammlung sind die Mitglieder  durch ihre  bestellten Vertreter  oder Delegierte sowie die Vorstandsmitglieder des  LV stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann bis zu zwei Vertreter/ Delegierte in die Landesversammlung entsenden. Die Mitglieder des Rechtsausschusses nehmen an den Landesversammlungen beratend teil. Ebenfalls teilnahmeberechtigt ist die Leitung der Geschäftsstelle des Landesverbandes, die Obleute sowie die hessischen Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung.

Die Mitglieder haben in der Landesversammlung eine Stimmenzahl entsprechend der Zahl der ihnen angehörenden Pétanquespieler/innen und zwar je angefangenen 10 Spieler/innen eine Stimme. Maßgebend sind dabei die Spielerlizenzen. Stichtag ist jeweils der 01.01. des aktuellen Jahres. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann nur einheitlich ausgeübt werden. Stimmübertragungen sind unzulässig.

Abweichend von diesem Stichtag berechnet sich die Stimmzahl der in der laufenden Versammlung aufgenommenen neuen Mitglieder nach der Zahl der Lizenzanträge, die bis zum Sitzungsbeginn formgerecht vorgelegen haben.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, es kann nicht als Vertreter oder Delegierter eines Mitgliedes abstimmen. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlußfähig. Zur wirksamen Beschlußfassung genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

g)      Wahlen

Wählbar in Organe, Ämter und Funktionen ist jede volljährige Person, die  Mitglied eines dem LV angeschlossenen Vereins oder einer ihm angeschlossenen  Spielgemeinschaft ist.  Ämterhäufung ist unzulässig.

h)      Anträge

Anträge zur Landesversammlung können von den Mitgliedern und dem Vorstand des LV  eingebracht werden.

 

§ 12   Der Vorstand

Der Vorstand des LV setzt sich zusammen aus:

dem Präsidenten/ der Präsidentin

dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin Kommunikation

dem Kassenwart/der Kassenwartin

dem Sportwart/ der Sportwartin für Breitensport

dem Sportwart/ der Sportwartin für Leistungssport

dem Jugendwart/ der Jugendwartin

dem Wart/der Wartin für Schiedsrichterwesen

also insgesamt  7 Personen, die den geschäftsführenden Vorstand bilden.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Obleute und Delegierte bestimmen sowie Ausschüsse einsetzen.

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, jedes einzelne für sein Amt, grundsätzlich von der ordentlichen Landesversammlung  für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Die Vorstandswahlen finden alternierend statt: In einem Jahr werden gewählt: Präsident/in, Kassenwart/in, Jugendwart/in, Sportwart/in für Breitensport; im anderen werden gewählt Vizepräsident/in Kommunikation, Sportwart/in für Leistungssport, Wart/in für Schiedsrichterwesen.

Vereint sowohl beim ersten als auch beim zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich, so genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes während der Amtsperiode aus, so beauftragt der Landesvorstand ein Ersatzmitglied aus dem Bereich des Landesverbandes für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/ die Präsidentin und der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Kommunikation. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt .

Der Vorstand vertritt den LV  gerichtlich und außergerichtlich, nach außen und innen.

Der Vorstand ist von dem Präsidenten zu wenigstens einer Sitzung während des Geschäftsjahres einzuberufen.

Einzelheiten über die Tätigkeit des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 13   Der Rechtsausschuß

1.)    Die Sportrechtspflege innerhalb des LV wird durch den in seiner Arbeit unabhängigen Rechtsausschuß wahrgenommen. Der Rechtsausschuß (RA) ist hiernach insbesondere zuständig:

a)                  für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach dem LV Recht.

b)                  für die Bestrafung von Verstößen gegen das LV-Recht, insbesondere   
                     die disziplinarische Ahndung von sport-, verbands- und              vereinswidrigem                     Verhalten.

c)                  In  2. Instanz für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach    dem Recht der Mitglieder sowie für die Ahndung von sport- und vereins- bzw. spielgemeinschaftswidrigem Verhalten, soweit die Satzung des Mitgliedes den Weg hierzu eröffnet.

Der RA kann von jedem Mitglied, dem Vorstand und unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Ziffer c) auch von dem Mitglied eines LV-angehörigen Vereins/  Spielgemeinschaft angerufen werden.

Der RA kann auch auf eigenen Beschluß von Amts wegen tätig werden.

2.)    Der RA besteht aus dem/ der Vorsitzenden und vier Beisitzern/ innen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sollen die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung besitzen, sie müssen volljährig sein und unterschiedlichen Vereinen/ Spielgemeinschaften angehören und sie dürfen kein weiteres Amt im LV bekleiden.  

3.)    Die Mitglieder des Rechtsausschusses werden durch die ordentliche Landesversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Die Mitglieder des RA wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n).

Scheidet ein Mitglied des RA während der Amtsperiode aus, so wählt der RA ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

4.)    Der RA hat im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit und für die bei ihm anhängigen Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten. Die Verfahren sind zweckmäßig zu gestalten. Die Entscheidungen des RA ergehen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, soweit nicht ausdrücklich mündliche Verhandlung beantragt oder durch den RA angeordnet wird, und sie sind kostenpflichtig. Die Kosten können nach billigem Ermessen auferlegt und verteilt werden.  Der RA kann für die bei ihm anhängigen Verfahren zum Zwecke der Verfahrensgestaltung, Beibringung von Informationen und Unterlagen, Anordnungen gegenüber den Beteiligten, seinen Mitgliedern sowie sämtlichen Spielern/innen im Bereich des LV treffen.

5.)    Der RA ist in Erfüllung seiner Aufgaben nach Ziffer 1.) und Ziffer 4.) Satz 5 berechtigt

a)        zum Ausspruch von:

Ermahnungen, Verweisen, zeitlichen und dauernden Spielsperren, Auflagen, zeitlicher oder dauernder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Veranstaltungssperren, Punkteabzug in den Hessenligen, Versetzung in eine niedrigere Spielklasse (Liga), Ausschluß

b)    zur Festsetzung von:

Geldbußen.

Die Maßnahmen nach Ziffern a) und b) können nebeneinander oder in einem Ersatzverhältnis festgesetzt werden.

 

§ 14   Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Finanzen des LV werden durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/ innen überprüft. Die Kassenprüfer/ innen sind unabhängig und dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein. Die Kassenprüfer/ innen sollen die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung besitzen.

Die Landesversammlung wählt die Kassenprüfer/innen  für die Dauer von zwei Jahren. Nur eine der Kassenprüfer/ innen darf wiedergewählt werden.

Die Prüfung soll zweimal jährlich erfolgen, in jedem Falle aber vor der ordentlichen Landesversammlung, der die Kassenprüfer/ innen über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.

 

§ 15             Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des LV kann auf der Landesversammlung mit  ¾ - Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16   Beschlüsse

Die von den Verbandsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu den Akten des betreffenden Organs zu geben. Sie sind zu unterzeichnen; Beschlüsse der Landesversammlung vom Versammlungsleiter und Protokollführer, Beschlüsse des Vorstandes vom Präsidenten oder Vizepräsidenten, Entscheidungen des Rechtsausschusses von wenigstens drei Mitgliedern.

 

§ 17             Gültigkeit

Die vorliegende Satzung ist am 8. März 1985 in Kraft getreten. Sie wurde am 27.04.1987, am 19.07.1993, am 26.02.1994, am 16.02.2002, am 15.02.2003, am 7.02.2004,  12. Februar 2005, 11.2.2006, 6.2.2010 und zuletzt durch Beschluß der Landesversammlung vom 19.2.2011 geändert.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 21. Juli 2011 )
 
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