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Satzung des Hessischen Pétanque Verbandes e.V.
§ 1 Name,
Sitz
Der Verband führt den Namen: „Hessischer Pétanque Verband
e.V." .
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Hessische
Pétanque Verband e. V. (LV) hat seinen Sitz in Egelsbach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaften
Der LV ist Mitglied im Deutschen Pétanque Verband e.V.
(DPV). Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der LV den Bestimmungen dieses
Verbandes unterworfen. Die Vorschriften des DPV sind für den LV und seine
Mitglieder verbindlich.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist als Landesverband für Pétanque die Vereinigung der Vereine und Spielgemeinschaften
zur Pflege und Förderung des Pétanquesports in
Hessen.
Der LV hat folgende
Aufgaben:
a)
Die Förderung des
Pétanquesports in Hessen unter Beachtung der
Pétanque-Regeln des DPV gemäß der F.I.P.J.P. (Federation Internationale de
Pétanque et Jeu Proven¸al).
b)
Die Durchführung von
Meisterschaften in Hessen und überregionalen Wettkämpfen und insbesondere des
Ligaspielbetriebs.
c)
Die Herbei- und die Durchführung von Vergleichs- und
Länderkämpfen.
d)
Die Auswahl, Schulung
und Betreuung der Spieler(innen) für nationale
und internationale Wettkämpfe unter Berücksichtigung jugendpflegerischer
Arbeit.
e)
Die Überwachung des
Spielverkehrs der Mitgliedsvereine und -spielgemein-schaften.
f)
Die Vertretung im
DPV, bei Behörden und in den Medien.
g)
Die Entscheidung,
Schlichtung und Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes
sowie mitgliedsangehörigen Spielern/innen.
h)
Die
Ahndung von Verstößen gegen
Bestimmungen des Verbandes und von Verstößen gegen die in seinem Bereich
geltenden Vorschriften und Beschlüsse, sowie Ahndung verbandsschädigenden und
unsportlichen Verhaltens.
i)
Die Vermittlung bei
der Ausstellung von Lizenzen und deren Überwachung.
j)
Die Pflege und
Förderung des Ehrenamtes.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich, unmittelbar und
selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Vorschriften des dritten Abschnitts‚ steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Verbandes, sie arbeiten ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Die Funktionsträger im LV können für ihre
ehrenamtliche Tätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangen.
§
5 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
Die Satzung
bildet die Grundlage der Tätigkeiten des LV und seiner Organe. Der LV kann eine
Geschäftsstelle unterhalten, derer sich die Organe des LV zur Erfüllung ihrer
Aufgaben bedienen können.
Im übrigen
regelt der LV seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen sowie durch Beschlüsse
und Entscheidungen seiner Organe. Der LV erläßt insbesondere
a)
eine Geschäftsordnung
b)
eine Sportordnung
c)
eine
Hessen-Liga-Spielordnung
d)
eine Rechts- und
Disziplinarordnung
e)
eine
Finanzordnung mit Reise- und Spesenabrechnung
f)
eine
Schiedsrichterordnung
wodurch das Nähere im jeweiligen Sachbereich in
Konkretisierung der Satzung geregelt wird.
Satzung,
Ordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen des LV sind für seine
Mitglieder sowie für deren Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder des LV gewährleisten insoweit die
Verbindlichkeit durch Einhaltung ihrer Pflichten gem. § 8 der Satzung.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des LV
können gemeinnützige Vereine und Spielgemeinschaften im
Zuständigkeitsbereich des LV Hessen sein.
Die Mitgliedschaft muß beim Landesvorstand schriftlich
beantragt werden. Mit dem Aufnahmeantrag
muß die Satzung des Bewerbers vorgelegt und durch seinen zuständigen
Vertreter schriftlich erklärt werden, daß die Satzung, die Ordnungen, die Beschlüsse
und Entscheidungen der Organe des LV anerkannt und beachtet werden. Die
Bekanntgabe des Aufnahmeantrages erfolgt mit der Einladung zur nächsten Landesversammlung. Über Aufnahme oder Ablehnung von
Mitgliedern entscheidet die Landesversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt.
Die Austrittserklärung muß 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch
eingeschriebenen Brief gegenüber dem Landesvorstand erfolgen. Der Austritt ist
nur zulässig zum Schluß eines Kalenderjahres.
b)
durch Auflösung des
Vereins/ der Spielgemeinschaft, der/ die Mitglied ist.
c)
durch Ausschluß.
d)
durch Verlust der
Gemeinnützigkeit.
Der Landesverband kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese
haben Gaststatus in der Landesversammlung mit Rederecht. Es wird ein
Förderbeitrag erhoben. Fördernde Mitglieder sind nicht lizenzantragsberechtigt.
§ 7 Ausschluß von Mitgliedern
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag des
Landesvorstandes durch die Landesversammlung in den nachfolgend bezeichneten
Fällen erfolgen:
a)
Wenn die in § 8 der
Satzung festgelegten Pflichten der Mitglieder verletzt und die Verletzung(en)
trotz schriftlicher Abmahnung durch den
Landesvorstand fortgesetzt werden;
b)
Wenn das Mitglied
seinen dem LV gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch
den Landesvorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt;
c)
Wenn das Mitglied in
grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des LV verstößt.
Die Möglichkeit eines Ausschlusses durch das satzungsgemäß
vorgesehene Organ (Rechtsausschuß) bleibt hiervon unberührt.
§
8 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder regeln ihre Angelegenheiten selbständig in
Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Ordnungen.
Die
Mitglieder haben Sitz, Antragsrecht und Stimme in der Landesversammlung nach
Maßgabe des § 11 der Satzung.
Alle Mitglieder haben das Recht, unter den dafür
vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen des LV teilzunehmen.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet
a)
die Belange und
Aufgaben des LV zu fördern,
b)
die Satzung, die
Ordnungen und die von den Verbandsorganen gefaßte Beschlüsse und Entscheidungen
des LV zu befolgen, durchzuführen und auch gegenüber den eigenen Mitgliedern
um- und durchzusetzen und bei diesen für deren verbindliche Anerkennung zu
sorgen,
c)
Beiträge, Umlagen und
sonstige Leistungen termingerecht zu erbringen,
d)
Streitigkeiten, die
aus der Mitgliedschaft beim LV erwachsen, dem zuständigen Organ
(Rechtsausschuß) zu unterbreiten,
e)
zur Erfüllung der
Verbandsaufgaben erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche
Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.,
f)
die jeweils aktuelle
Fassung von Satzung, Vereinsregisterauszug und Freistellungsbescheinigung der
Finanzbehörde dem LV vorzulegen.
Die Verletzung von Mitgliedspflichten sowie Verstöße gegen
Bestimmungen des LV und die in seinem Bereich geltenden Vorschriften und
Beschlüsse, insbesondere sport- und verbandswidriges Verhalten, können durch
den Rechts- und Disziplinarausschuß, insbesondere nach Maßgabe des § 13 der
Satzung sowie der Rechts und Disziplinarordnung geahndet werden.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Lizenzgebühren sowie die Beiträge sind fällig am 15.2.
des Geschäftsjahres; die in der Jahresabschlussrechnung berechneten Gebühren
und Beiträge am 15.12. des Geschäftsjahres.
§ 10 Organe des Verbandes
Die Organe des LV sind:
a)
die Landesversammlung
b)
der Landesvorstand
c)
der Rechtsausschuß
§ 11 Die Landesversammlung
a)
Zusammensetzung
Die
Landesversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern/ Delegierten der Mitglieder, dem Vorstand und dem
Rechtsausschuß.
b)
Ordentliche Landesversammlung
Die
ordentliche Landesversammlung findet
jährlich statt.
Hierzu muß der Vorstand mindestens vier Wochen, längstens sechs
Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der
Tagesordnung alle Mitglieder sowie die Mitglieder des Rechtsausschusses schriftlich einladen. Die Schriftform isst
auch dadurch gewahrt, dass die Einladung mit Tagesordnung und Anlagen den
Mitgliedern an die zuletzt mitgeteilt email-Adresse erfolgt.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens acht
Wochen vor der ordentlichen Landesversammlung schriftlich mit Begründung bei
dem Landesvorstand einzureichen, der den Termin der Landesversammlung aus
diesem Grunde rechtzeitig bekannt zu geben hat.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Landesversammlung ist es
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung (Einladung) bezeichnet
wird.
c)
Außerordentliche
Landesversammlung
Aus
wichtigem Grund kann der Vorstand eine
außerordentliche Landesversammlung einberufen. Er muß sie auf schriftlichen mit
Begründung versehenen
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder spätestens zwei Wochen nach
Eingang des Antrages einberufen. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche
Landesversammlung muß spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
Die
Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Beachtung einer Ladungsfrist von
wenigstens zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer
außerordentlichen Landesversammlung können nur solche sein, die zu ihrer
Einberufung geführt haben.
d)
Aufgaben der
Landesversammlung
Die
Landesversammlung ist - soweit nicht anders bestimmt - für die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des LV zuständig.
Sie
hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1)
Entgegennahme der
Tätigkeitsberichte
(2)
Entlastung und Wahl
der Mitglieder des Vorstandes
(3)
Die Wahl der
Kassenprüfer
(4)
Die Wahl der
Mitglieder des Rechtsausschusses
(5)
Genehmigung des
Haushaltsplans
(6)
Behandlung von
Anträgen
(7)
Die Aufnahme und den
Ausschluß von Mitgliedern
(8)
Die Festlegung der
Mitgliedsbeiträge
(9)
Umsetzung von
Entscheidungen des Rechtsausschusses
(10)
Satzungsänderungen
(11)
Änderung und/ oder
Beschluß von Ordnungen
e)
Öffentlichkeit
Die
Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluß zugelassen werden.
f)
Stimmrecht und
Beschlußfähigkeit
In
der Landesversammlung sind die Mitglieder
durch ihre bestellten
Vertreter oder Delegierte sowie die
Vorstandsmitglieder des LV stimmberechtigt.
Jedes Mitglied kann bis zu zwei Vertreter/ Delegierte in die Landesversammlung
entsenden. Die Mitglieder des Rechtsausschusses nehmen an den Landesversammlungen
beratend teil. Ebenfalls teilnahmeberechtigt ist die Leitung der
Geschäftsstelle des Landesverbandes, die Obleute sowie die hessischen
Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung.
Die
Mitglieder haben in der Landesversammlung eine Stimmenzahl entsprechend der
Zahl der ihnen angehörenden Pétanquespieler/innen und zwar je angefangenen 10
Spieler/innen eine Stimme. Maßgebend sind dabei die Spielerlizenzen. Stichtag
ist jeweils der 01.01. des aktuellen Jahres. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann
nur einheitlich ausgeübt werden. Stimmübertragungen sind unzulässig.
Abweichend
von diesem Stichtag berechnet sich die Stimmzahl der in der laufenden
Versammlung aufgenommenen neuen Mitglieder nach der Zahl der Lizenzanträge, die
bis zum Sitzungsbeginn formgerecht vorgelegen haben.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, es kann nicht als
Vertreter oder Delegierter eines Mitgliedes abstimmen.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlußfähig. Zur wirksamen
Beschlußfassung genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
g)
Wahlen
Wählbar
in Organe, Ämter und Funktionen ist jede volljährige Person, die Mitglied eines dem LV angeschlossenen
Vereins oder einer ihm angeschlossenen
Spielgemeinschaft ist.
Ämterhäufung ist unzulässig.
h)
Anträge
Anträge
zur Landesversammlung können von den Mitgliedern und dem Vorstand des LV eingebracht werden.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand des LV setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten/ der Präsidentin
dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin Kommunikation
dem Kassenwart/der Kassenwartin
dem Sportwart/ der Sportwartin für Breitensport
dem Sportwart/ der Sportwartin für Leistungssport
dem Jugendwart/ der Jugendwartin
dem Wart/der Wartin für Schiedsrichterwesen
also insgesamt
7 Personen, die den geschäftsführenden Vorstand bilden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand
Obleute und Delegierte bestimmen sowie Ausschüsse einsetzen.
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, jedes einzelne für
sein Amt, grundsätzlich von der ordentlichen Landesversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der
Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Die Vorstandswahlen finden alternierend statt: In einem Jahr
werden gewählt: Präsident/in, Kassenwart/in, Jugendwart/in, Sportwart/in für
Breitensport; im anderen werden gewählt Vizepräsident/in Kommunikation,
Sportwart/in für Leistungssport, Wart/in für Schiedsrichterwesen.
Vereint sowohl beim ersten als auch beim zweiten Wahlgang keiner
der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich, so genügt in einem dritten
Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes
während der Amtsperiode aus, so beauftragt der Landesvorstand ein
Ersatzmitglied aus dem Bereich des Landesverbandes für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/ die Präsidentin und der
Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Kommunikation. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt .
Der Vorstand vertritt den LV gerichtlich und außergerichtlich, nach außen
und innen.
Der Vorstand ist von dem Präsidenten zu wenigstens einer Sitzung
während des Geschäftsjahres einzuberufen.
Einzelheiten über die Tätigkeit des Vorstandes regelt die
Geschäftsordnung.
§ 13 Der Rechtsausschuß
1.)
Die Sportrechtspflege
innerhalb des LV wird durch den in seiner Arbeit unabhängigen Rechtsausschuß
wahrgenommen. Der Rechtsausschuß (RA) ist hiernach insbesondere zuständig:
a)
für die Schlichtung
und Entscheidung von Streitigkeiten nach dem LV Recht.
b)
für die Bestrafung
von Verstößen gegen das LV-Recht, insbesondere
die disziplinarische Ahndung von sport-, verbands- und vereinswidrigem Verhalten.
c)
In 2. Instanz für die Schlichtung und
Entscheidung von Streitigkeiten nach
dem Recht der Mitglieder sowie für die Ahndung von sport- und vereins-
bzw. spielgemeinschaftswidrigem Verhalten, soweit die Satzung des Mitgliedes
den Weg hierzu eröffnet.
Der
RA kann von jedem Mitglied, dem Vorstand und unter den Voraussetzungen des
Absatz 1 Ziffer c) auch von dem Mitglied eines LV-angehörigen Vereins/ Spielgemeinschaft angerufen werden.
Der RA kann auch auf eigenen
Beschluß von Amts wegen tätig werden.
2.) Der RA besteht aus dem/ der Vorsitzenden und vier
Beisitzern/ innen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sollen die für die
Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung besitzen, sie müssen volljährig sein
und unterschiedlichen Vereinen/ Spielgemeinschaften angehören und sie dürfen
kein weiteres Amt im LV bekleiden.
3.)
Die Mitglieder des
Rechtsausschusses werden durch die ordentliche Landesversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung einer
Neuwahl fortdauert. Die Mitglieder des RA wählen aus ihrer Mitte eine(n)
Vorsitzende(n).
Scheidet
ein Mitglied des RA während der Amtsperiode aus, so wählt der RA ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
4.) Der RA hat im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit und
für die bei ihm anhängigen Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten.
Die Verfahren sind zweckmäßig zu gestalten. Die
Entscheidungen des RA ergehen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, soweit
nicht ausdrücklich mündliche Verhandlung beantragt oder durch den RA angeordnet
wird, und sie sind kostenpflichtig. Die Kosten können nach billigem Ermessen
auferlegt und verteilt werden. Der RA kann für
die bei ihm anhängigen Verfahren zum Zwecke der Verfahrensgestaltung,
Beibringung von Informationen und Unterlagen, Anordnungen gegenüber den
Beteiligten, seinen Mitgliedern sowie sämtlichen Spielern/innen im Bereich des
LV treffen.
5.) Der RA ist in Erfüllung seiner Aufgaben nach Ziffer 1.) und
Ziffer 4.) Satz 5 berechtigt
a)
zum Ausspruch von:
Ermahnungen, Verweisen, zeitlichen und dauernden
Spielsperren, Auflagen, zeitlicher oder dauernder Aberkennung der
Amtsfähigkeit, Veranstaltungssperren, Punkteabzug in den Hessenligen,
Versetzung in eine niedrigere Spielklasse (Liga), Ausschluß
b) zur Festsetzung
von:
Geldbußen.
Die
Maßnahmen nach Ziffern a) und b) können nebeneinander oder in einem
Ersatzverhältnis festgesetzt werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die
Kassenführung und die Finanzen des LV werden durch zwei ehrenamtliche
Kassenprüfer/ innen überprüft. Die Kassenprüfer/ innen sind unabhängig und
dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein. Die Kassenprüfer/ innen
sollen die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung besitzen.
Die Landesversammlung wählt die Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Nur eine der
Kassenprüfer/ innen darf wiedergewählt werden.
Die
Prüfung soll zweimal jährlich erfolgen, in jedem Falle aber vor der
ordentlichen Landesversammlung, der die Kassenprüfer/ innen über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu berichten haben.
§ 15 Auflösung des
Verbandes
Die Auflösung des LV kann auf der Landesversammlung mit ¾ - Mehrheit der abgegebenen Ja- und
Nein-Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht
mitzuzählen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das Land Hessen,
das es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Beschlüsse
Die von den Verbandsorganen gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und zu den Akten des betreffenden Organs zu geben.
Sie sind zu unterzeichnen; Beschlüsse der Landesversammlung vom
Versammlungsleiter und Protokollführer, Beschlüsse des Vorstandes vom
Präsidenten oder Vizepräsidenten, Entscheidungen des Rechtsausschusses von
wenigstens drei Mitgliedern.
§ 17 Gültigkeit
Die vorliegende Satzung ist am 8. März 1985 in Kraft
getreten. Sie wurde am 27.04.1987, am 19.07.1993, am 26.02.1994, am 16.02.2002,
am 15.02.2003, am 7.02.2004, 12.
Februar 2005, 11.2.2006, 6.2.2010 und zuletzt durch Beschluß der
Landesversammlung vom 19.2.2011 geändert.
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