Sportordnung des Hessischen Pétanque Verbandes e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Sportordnung regelt den Spielbetrieb bei sportlichen Aktivitäten bzw. Veranstaltungen:
1. des Hessischen Pétanque Verbandes e.V. (LV),
2. der eingetragenen Vereine als ordentliche Mitglieder des Hessischen Pétanque Verbandes e.V.,
3. der nicht eingetragenen Vereine und Spielgemeinschaften als ordentliche Mitglieder des Hessischen Pétanque Verbandes e.V..
§ 2 Sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten
1. Sportliche Veranstaltungen bzw. Aktivitäten im Sinne dieser Ordnung sind:
1. Hessische Meisterschaften,
2. Qualifikationen zu Deutschen Meisterschaften,
3. Hessische Lizenzturniere,
4. Der Ligaspielbetrieb,
5. Sonstige Turniere der dem LV angehörenden bzw. in den Spielbetrieb aufgenommenen Vereine und Spielgemeinschaften.
Bei allen Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1, Ziff. 2 und 4 ist einheitliche Oberbekleidung in gleicher Farbe Pflicht. Der aufdruck des Vereinsnamens auf der Spielkleidung ist wünschenwert; Sponsorenwerbung ist erlaubt. Für Mannschaften der Vereine und Spielgemeinschaften, die dieser Pflicht zuwiderhandeln, werden folgende Sanktionen festgelegt:
- - Verwarnung;
- - im Wiederholungsfall pro Spieler/in ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,-- €, das beim ausrichtenden Verein verbleibt.
Über die Verhängung der Ordnungsgelder entscheidet die Jury.
2. Definition der Turniere:
Turniere nach § 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 werden vom LV veranstaltet und sind lizenzpflichtig.
Turniere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden vom Landesvorstand bei allen Mitgliedsvereinen und -spielgemeinschaften bis 31. Januar ausgeschrieben. Sie werden bis zur Landesversammlung, spätestens jedoch bis 31. März für das darauf folgende Jahr vergeben.
Die Spielmodi und die Durchführungsbedingungen für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden, soweit nicht vom DPV einheitlich vorgegeben, vom Vorstand festgelegt und in geeigneter Form veröffentlicht.
Turniere nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden von Mitgliedsvereinen und Spielgemeinschaften des Landesverbandes veranstaltet. Sie entsprechen den Anforderungen von Abs.1 Pkt. 3, wenn
- a)diese Turniere lizenzpflichtig ausgeschrieben werden
- b)die Turniere nach den Spielmodi Poule/K.O., K.O./A-( C )-B oder Schweizer System durchgeführt werden
- c) die Bedingungen dieser Sportordnung und der Rechts- und Disziplinarordnung zugrunde gelegt werden
- d)die Ausschüttung der Startgelder hat nach Maßgabe des § 7 dieser Ordnung und in bar erfolgt
- e) eine Jury gebildet ist
- f) die Turnierleitung, die Jury, Schiedsrichter und die Ausschüttungsquote(n) zum Turnierbeginn durch Aushang bekannt gegeben sind
g) das Turnier dem Landesvorstand spätestens bis zur Landesversammlung mit Terminangabe und der Versicherung der Einhaltung der Punkte a.- f. angemeldet wird.
Der Landesverband veröffentlicht in der Folge eine Liste dieser hessischen Turniere.
Kollidieren diese von den Veranstaltern vorgesehenen Turniere terminlich mit Turnieren aus § 2 Abs.1 Nr. 1, 2, oder 4, oder anderen vom Hessischen Landesverband vorgesehenen Veranstaltungen, können sie nicht als hessische Lizenzturniere ausgeschrieben werden.
Die sonstigen Turniere nach § 2 Abs.1 Nr. 5 können von den Mitgliedsvereinen nach eigenem Gutdünken hinsichtlich Termin, Spielmodus, und Art der Ausschüttung durchgeführt werden, müssen aber die Vorgabe der vollständigen Ausschüttung der eingenommenen Startgelder gemäß § 2 Abs. 2 Pkt. d erfüllen. Sie sollen lizenzpflichtig sein.
Am Ligaspielbetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 können nur Mannschaften von Vereinen/ Spielgemeinschaften teilnehmen, die die Teilname am Ligabetrieb schriftlich beantragen. Näheres regelt die Ligaordnung.
§ 3 Regeln
Für alle Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 gelten die Spielregeln des Internationalen Pétanque Verbandes (F.I.P.J.P.) in der vom Deutschen Pétanque Verband (DPV) herausgegebenen jeweils gültigen Fassung der deutschen Übersetzung (Pétanque Regeln/ Regelheft des DPV).
§ 4 Schiedsrichter
Bei allen Turnieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 muß der Veranstalter Schiedsrichter bzw. Schiedsrichteranwärter des LV benennen. Jeder Verein/jede Spielgemeinschaft ist verpflichtet, einen Schiedsrichter zu stellen. Stichtag: erster Ligaspieltag 2005. Für neue Vereine/Spielgemeinschaften gilt eine Karenzzeit von zwei Jahren, bis die Verpflichtung greift; dasselbe gilt, wenn ein Verein/eine Spielgemeinschaft durch Lizenzwechsel oder sonstiges Ausscheiden den Schiedsrichter verliert.
Kommt ein Verein/eine Spielgemeinschaft der Pflicht zur Stellung eines Schiedsrichters nicht nach, bleibt die Spielberechtigung in der Liga für die Dauer eines Jahres erhalten, sofern bis zum Meldeschluß am 15.3. des jeweiligen Jahres eine Schiedsrichtergebühr in Höhe von 5,-- € pro erwachsenem Mitglied, mindestens jedoch 50,-- € an den Landesverband gezahlt wird.
§ 5 Spielsysteme
Grundsätzlich können auf Turnieren verschiedene Spielsysteme angewendet werden.
Die Spielmodi der Turniere nach § 2 Abs. 1 Punkte 1-3 sind in § 2 Abs.2 Punkt 2 festgelegt, soweit nicht eine Regelung des DPV verbindlich ist oder diese bei § 2 Abs.1 Punkt 2 durch den Vorstand des LV festzulegen sind.
§ 6 Spielbetrieb der Liga
Der Spielbetrieb der Liga ist in der Ligaordnung festgeschrieben.
§ 7 Startgelder und Gewinnausschüttung
Die Höhe des Startgeldes wird vom Veranstalter festgelegt. Die eingenommenen Startgelder sind ausschließlich für Pokale und/ oder Sachpreise zu verwenden. Bei Geldturnieren sind die eingenommenen Startgelder zu 100 % auszuschütten.
Eine Minderung der Ausschüttung um unvermeidbare Kosten der Organisation ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter/ Ausrichter keine Bewirtung anbietet und auch sonst keine Einnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung erzielt. Diese Kosten sind auf Verlangen offenzulegen.
§ 8 Lizenzen
1.) Ausstellung und Verlängerung
Die Ausstellung einer Lizenz kann nur entsprechend den Vorschriften und Rechtsgrundlagen des F.I.P.J.P., des DPV sowie dieser Sportordnung erfolgen.
Sind diese erfüllt, so kann jedes Mitglied eines dem Landesverband angehörenden Vereins bzw. einer Spielgemeinschaft auf von ihm selbst unterschriebenem Antrag ("Antrag auf Ausstellung einer Lizenz des DPV") über den betreffenden Verein bzw. die Spielgemeinschaft bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des LV eine Lizenz, einschließlich einer Jahresmarke, erhalten, wobei sich die Gültigkeit auf das laufende Kalenderjahr erstreckt.
Die Verlängerung der Lizenzen ist nur beim Landesverband möglich. Sie ist in Listenform von dem Verein/ der Spielgemeinschaft, für alle Lizenzinhaber gleichzeitig, zu beantragen. Diese Liste muß eine fortlaufende Numerierung, die Lizenz-Nummer, den Namen mit Vornamen aller Antragsteller enthalten sowie einmalig auch die eigenhändige Unterschrift. Das von dem LV dazu bereitgehaltene Formular soll verwendet werden.
Mit der Übernahme der aktuellen Jahresmarke und dem Einkleben derselben in die Lizenz bestätigen die Antragsteller, daß sie eine weitere Lizenz im Bereich des DPV oder der F.I.P.J.P. weder besitzen noch beantragt haben und daß sie die Satzung sowie die Ordnungen des LV, insbesondere die Rechts- und Disziplinarordnung und die Sportordnung, in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anerkennen und sich ihnen unterwerfen. Die Mitglieder müssen für Jugendliche zum Beginn des Jahres des Eintritts in die Volljärigkeit eine eigenhändig unterschriebene Erklärung entsprechend dem Erstantrag auf Erteilung einer Lizenz abgeben.
Die Vereine/ Spielgemeinschaften gewährleisten, daß nur berechtigte Mitglieder die Jahresmarken erhalten.
Eine erneute Gültigkeit der Lizenz besteht erst durch die eingeklebte aktuelle Jahresmarke.
Die an den Deutschen Pétanque Verband e. V. abzuführenden Beiträge werden in der jeweils gültigen und den Vereinen und Spielgemeinschaft im Vorjahr bekanntgegebenen Höhe den Vereinen und Spielgemeinschaften durch den Landesverband in Rechnung gestellt.
2.) Lizenz-Wechsel
Ein Lizenz-Wechsel (Spielberechtigung für einen anderen Verein/ Spielgemeinschaft) ist nur zum Anfang ces Kalenderjahres möglich.
Die alte Lizenz ist bis zum 31.12. des Vorjahres an die Geschäftsstelle des LV zurückzugeben.
Es gelten auch hier die Bestimmungen der F.I.P.J.P., des DPV sowie dieser Sportordnung.
§ 9 Sponsoring
Bei allen sportlichen Aktivitäten bzw. Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 - 4 behält sich der Landesverband Hessen ein Recht auf Zusammenarbeit mit seinen Sponsoren vor.
Dies bedeutet:
1. Zwischen den jeweiligen Ausrichtern und dem Landesverband ist das jeweilige Sponsoring für Veranstaltung nach § 2 Abs. 1 - 4, in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2. Im Streitfall hat bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 der Landesverband das Vorrecht, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der jeweilige Ausrichter.
3. Spieler/ Spielerinnen, die sich zu diesen Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs.1, 1, 2 und 4 anmelden, akzeptieren alle vom Landesvorstand genehmigten Aktivitäten von Sponsoren bei dieser Veranstaltung, sofern sie nicht dem Regelwerk der F.I.P.J.P. und des DPV widersprechen oder elementare Persönlichkeitsrechte berühren.
Zu diesen Aktivitäten gehören insbesondere medienwirksame Darstellungen und Präsentationen der Spieler/ Spielerinnen im Sinne der Sponsoren.
§ 10 Zuwiderhandlung
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Sportordnung wird entsprechend der Rechts- und Disziplinarordnung geahndet.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Fassung der Sportordnung wurde gemäß dem Beschluß der Landesversammlung am 12.2.2000 wirksam; sie wurde zuletzt durch Beschluß der Landesversammlung am 16.2.2002, 15.2.2003 und zuletzt vom 6.2.2010 geändert.